Kinderzuschlag beantragen für Alleinerziehende – so klappt es
Dass alleinerziehende Mütter ständig arbeiten und mit ihrem Geld trotzdem nicht über die Runden kommen, ist ein Klischee. Und trotzdem: Alleinerziehend zu sein ist auch in Deutschland noch immer ein Armutsrisiko. Für viele getrennterziehende Mütter (und manche Väter) in unserem Land ist es Realität. Doch es gibt Hilfen vom Staat – und diese sind seit diesem Jahr noch umfangreicher geworden.
Was sich bezüglich Kinderzuschlag geändert hat
Seit dem 1. Juli 2019 wurde der Kinderzuschlag insbesondere auch für Alleinerziehende verbessert. Bis zu 185 Euro pro Kind kann das pro Monat bringen. Und ab dem 1. Januar 2020 fällt die Höchsteinkommensgrenze für den Zuschlag weg, dann werden noch mehr Kinder und Eltern den Kinderzuschlag bekommen können. Alle Infos zum Kinderzuschlag und wie du ihn beantragen kannst, findest du in diesem Artikel.
Was ist überhaupt der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für berufstätige Eltern, die ihren eigenen Unterhalt bestreiten können, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für die ganze Familie ausreicht. Zuständig für den Zuschlag ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mehr Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums.
Die Leistung beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind, sie wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Kinderzuschlag soll Familien mit kleinen Einkommen stärken und die Teilhabechancen der Kinder verbessern. Insbesondere Alleinerziehende können jetzt auch profitieren.
Wer kann den Kinderzuschlag beantragen?
Ein Antrag lohnt sich, wenn:
- du Kindergeld für dein Kind beziehst
- dein Kind mit dir in einem Haushalt lebt
- dein Kind unter 25 Jahre alt ist, unverheiratet und nicht verpartnert ist
- das Einkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht, wenigstens 600 Euro brutto für Alleinerziehende oder 900 Euro brutto für Paare,
- dein Einkommen nicht so hoch ist, dass der Kinderzuschlag - durch die Anrechnung des Einkommens – entfällt
- du kein Arbeitslosengeld II beziehst.
Wie bekomme ich den Kinderzuschlag?
Die Formulare für den Antrag auf Kinderzuschlag kannst du online auf der Internetseite der Familienkasse herunterladen. Bei welcher Familienkasse sie ausgefüllt abgegeben werden müssen, zeigt dir eine Postleitzahlensuche der Bundesagentur für Arbeit, zu der die Familienkasse gehört. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Beantragung des Kinderzuschlags findest du hier. Ab 2020 kannst du den Antrag übrigens auch direkt online stellen!
Wenn du nicht sicher bist, ob sich der Antrag auf Kinderzuschlag lohnt, dann kannst du mit dem „KiZ-Lotsen“ der Familienkasse eine erste Prüfung vornehmen: Kinderzuschlag ermitteln mit dem „KiZ-Lotse“
Was ändert sich ab 2020?
Zum 1. Januar 2020 entfällt die Höchsteinkommensgrenze für den Bezug des Kinderzuschlags. Das heißt, deine Chancen steigen, den Kinderzuschlag ab nächstem Jahr doch noch zu erhalten. Wenn dein Antrag dieses Jahr abgelehnt wurde, kann sich zum 1.1.2020 ein neuer Antrag lohnen. Ab dem neuen Jahr kannst du den Kinderzuschlag übrigens auch bekommen, wenn du mit Kinderzuschlag plus Wohngeld 100 Euro unter dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II bleibst.
Der Hintergrund zum Kinderzuschlag
Der Bundesrat hat am 12. April 2019 dem „Starke-Familien-Gesetz“ zugestimmt. Ziel des Gesetzes ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen wirksamer vor Armut zu schützen, den Bedarf von Kindern zu sichern und dafür zu sorgen, dass sich auch bei kleinen Einkommen Erwerbstätigkeit lohnt. Zu diesem Zweck wurde einerseits der Kinderzuschlag erhöht und neugestaltet sowie die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets verbessert. Gerade auch Alleinerziehende sollen laut Ministerium durch das „Starke-Familien-Gesetz“ profitieren.
Ganz konkret heißt das:
Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurde Folgendes festgelegt:
- Zum 1. Juli 2019 steigt der Kinderzuschlag von 170 Euro auf bis zu 185 Euro pro Monat und Kind. Gleichzeitig ist die Leistung für Alleinerziehende geöffnet worden, da Kindeseinkommen, wie zum Beispiel Unterhalt, nicht mehr voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, sondern nur noch zu 45 Prozent. Außerdem reduziert sich der Antragsaufwand durch neue feste Berechnungs- und Bewilligungszeiträume. Der Kinderzuschlag wird nun verlässlich für sechs Monate gewährt.
- Zum 1. Januar 2020 entfällt die obere Einkommensgrenze. Dann können Familien bis in mittlere Einkommensbereiche hinein einen geminderten Kinderzuschlag beziehen. Außerdem reduziert das Einkommen der Eltern die Höhe des Kinderzuschlags ab 2020 weniger als bisher. Zudem wird ein erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag eingeführt. Dadurch können Familien den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn ihnen durch ihr Erwerbseinkommen, den Kinderzuschlag und gegebenenfalls das Wohngeld in Summe höchstens 100 Euro fehlen würden, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben damit auch Familien, die den Weg ins Jobcenter scheuen, um die ihnen zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch zu beantragen - Familien also, die in "verdeckter Armut" leben.
Ein Antrag auf Kinderzuschlag kann sich also in jedem Fall lohnen.
Zusätzlich zum Starke-Familien-Gesetz werden alle Eltern, die den Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II oder Wohngeld beziehen, seit dem 1. August 2019 von den KiTa-Gebühren befreit. Der Hintergrund hierfür ist das Gute-KiTa-Gesetz.
Welche Leistungen bietet das neue Bildungspaket?
Wer den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“. Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Dazu zählen:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege
- mehrtägige Klassenfahrten sowie mehrtägige Ausflüge von Kita oder Tagespflege
- 150 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr
- Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler für die Fahrt zur Schule – auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind
- Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule – unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung
- Teilnahme an einer gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule (auch in Kooperation mit dem Hort), Kindertagesstätte oder in der Tagespflege entfällt
- 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule.
Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an. Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können, kann dieser Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.
Diesen Text habe ich verfasst in Kooperation mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Hast du selbst schon Erfahrungen mit dem Antrag auf Kinderzuschlag gemacht? Hast du Tipps für andere Alleinerziehende? Schreib es mir gerne hier unten in die Kommentare.
Christina
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Kommentar von MamaEstelle |
Liebe Christina, danke für deinen wertvollen Beitrag! Es ist absolut notwendig, dass die einkommensschwachen Familien finanzielle Unterstützung bekommen, um ihren Kindern Essentielles zu ermöglichen. Hoffentlich beantragen die Familien den Zuschlag auch erfolgreich. Unseren Kindern soll es gut gehen!
Antwort von Christina Rinkl
Liebe MamaEstelle,
da bin ich ganz deiner Meinung!
Danke für deinen Kommentar und dein nettes Feedback.
Herzliche Grüße,
Christina
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